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„Wer Angehörige pflegt, erwirbt eigene Rentenansprüche"

Kathlen Brauckhoff ist eine von bundesweit 2.600 ehrenamtlichen Versichertenberatern in der Sozialen Selbstverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Aus ihrer Arbeit ist sie mit den Problemen und Sorgen der Versicherten, Rentnerinnen und Rentner vertraut. Sie berät die Versicherten bei allen Fragen zur gesetzlichen Rente, unterstützt beim Ausfüllen von Rentenanträgen und hilft bei der Klärung von Versicherungsdaten.

Viele Menschen sind wegen der Pflege eines nahestehenden Angehörigen nur eingeschränkt oder überhaupt nicht erwerbstätig. Was bedeutet das für die Rente?

Die soziale Absicherung von Pflegenden hat sich seit der letzten Pflegereform deutlich verbessert. Der Gesetzgeber zählt ehrenamtliche Pflege bei der Rente jetzt wie Erwerbsarbeit. Wer Angehörige pflegt, erwirbt dadurch also eigene Rentenansprüche. Konkret bedeutet das: Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zahlt die kompletten Rentenversicherungsbeiträge für den Pflegenden. Die Höhe dieser Rentenbeiträge richtet sich nach dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen und nach dem Umfang, in dem professionelle Pflegedienste bei der Versorgung helfen. Als Faustegel gilt: Je höher der Pflegegrad und je weniger professionelle Unterstützung, desto mehr Rente bekommen Pflegende für ihre Tätigkeit.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Pflegekasse Rentenbeiträge für ehrenamtlich Pflegende zahlt?

Zunächst einmal gilt: Wer immer die Pflege übernimmt – ob Angehöriger, Nachbar oder Bekannter –, darf das nicht erwerbsmäßig tun. Zudem muss die Pflege wenigstens 10 Stunden pro Woche in der häuslichen Umgebung erfolgen, und der Pflegebedürftige muss mindestens den Pflegegrad 2 haben. Die Pflege muss voraussichtlich mehr als zwei Monate im Jahr ausgeübt werden. Wichtig ist auch: Wer ehrenamtlich pflegt, darf neben der Pflegetätigkeit nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sein.

Was müssen Pflegende tun, um in den Genuss dieser Regelung zu kommen, und wo kann man sich genauer informieren?

Wer ehrenamtlich pflegt, muss keinen separaten Antrag stellen, sondern lediglich einen Fragebogen ausfüllen. Den bekommt man bei der Krankenkasse, der Pflegekasse oder der zuständigen Rentenversicherung. Der Schutz der Rentenversicherung greift, sobald die Pflegekasse den zuständigen Rentenversicherungsträger über die Pflegetätigkeit informiert hat. Wer sich näher informieren möchte, kann dies bei seinem Rentenversicherungsträger, einem ehrenamtlichen Versichertenberater in der Nähe, bei der Kranken- oder Pflegekasse oder auch einem Pflegestützpunkt vor Ort tun. Dort erhält man auch gut verständliche Broschüren, die einen guten Überblick vermitteln.