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Unsere Legitimation: Die Sozialwahlen

Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und den Ersatzkassen bestimmen die Versicherten und Beitragszahler über ihre Belange mit: In den Sozialwahlen entscheiden sie alle sechs Jahre, wer sie in den Sozialparlamenten, den obersten Gremien der Versicherungsträger, vertreten soll. Aus dieser Wahl beziehen die Selbstverwalter die Legitimation für ihre Tätigkeit im Dienste der Versicherten.  

Die erste Sozialwahl fand in der Bundesrepublik 1953 statt, die Wahl für die zwölfte Amtsperiode, die bis 2023 währt, im Jahr 2017. Abgestimmt wurde bislang per Brief und natürlich portofrei. Versicherte erhielten die Wahlunterlagen mit dem roten Brief bequem nach Hause zugestellt. Das wird auch weiterhin so sein.

Zusätzlich wird es jedoch bei der nächsten Sozialwahl 2023 einen Modellversuch geben: Der Gesetzgeber hat zugestimmt, dass die Krankenkassen ihren Versicherten wahlweise eine Online-Wahl ermöglichen können, so wie es die Sozialparlamente seit vielen Jahren gefordert hatten. Die Ersatzkassen haben bereits beschlossen, dass sie diese Möglichkeit wahrnehmen werden.

Bei der letzten Sozialwahl waren mehr als 51 Millionen Versicherte aufgerufen, ihre Wahlentscheidung zu treffen. Insgesamt 15,3 Millionen von ihnen oder 30,26 Prozent nahmen ihr Stimmrecht wahr – eine Million mehr als noch bei der vorangegangenen Wahl 2011. Gemessen an der Zahl der Wahlberechtigten war die Abstimmung damit die drittgrößte Wahl in Deutschland nach der Bundestags- und der Europawahl.

Sozialwahl 2017 – Wahlbeteiligung bei den einzelnen Trägern

Die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund und die Verwaltungsräte der Ersatzkassen werden direkt gewählt. Die Kandidaten treten aber nicht individuell an, sondern als Bewerber auf einer Liste. Solche Listen werden traditionell von Gewerkschaften und anderen Arbeitnehmervereinigungen aufgestellt. Neben ihnen können auch freie Listen von Versicherten kandidieren. Auf diese Weise sprechen Versicherte für ihre Mit-Versicherten und machen sich für eine zukunftsfeste Rentenversicherung und eine hochwertige Gesundheitsversorgung stark.

Die Arbeitgeber, die nach der deutschen Sozialgesetzgebung für ihre Beschäftigten die Hälfte der Beiträge zur Renten- und zur Krankenversicherung entrichten, entsenden ihre eigenen Vertreter in die Sozialparlamente. Die genaue Verteilung der Sitze zwischen Arbeitgeber- und Versichertenvertretern kann sich von Kasse zu Kasse unterscheiden.

Das Mindestalter für die Teilnahme an den Sozialwahlen liegt bei 16 Jahren. Abstimmungsberechtigt sind auch Versicherte und Rentner mit Wohnsitz in einem anderen EU-Land, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz. Versicherte und Rentner mit einer anderen als der deutschen Staatsbürgerschaft sind wahlberechtigt, sofern sie in Deutschland leben.

In der Sozialen Selbstverwaltung in Deutschland verbindet sich Bürgernähe mit Sachverstand. Dieses ehrenamtliche Engagement hat sich als Modell des Interessenausgleichs bewährt. Es trägt zum sozialen Frieden und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes bei.