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Soziale Selbstverwaltung

Der Gesetzgeber hat im Sozialgesetzbuch (SGB IV) festgelegt, dass die Sozialversicherungsträger in Deutschland eine dem Staat gegenüber eigenständige Verwaltung aufbauen. Darin sollen diejenigen selbst mitwirken, die die Sozialversicherung durch ihre Beiträge finanzieren: Versicherte und Arbeitgeber. Der Staat trägt zwar letztlich die politische Verantwortung für die Gestaltung der sozialen Sicherung und der Gesundheitsversorgung. Er hat dabei aber der Selbstverwaltung die Durchführungsverantwortung übertragen. Dem liegt die Einschätzung zugrunde, dass die Selbstverwaltung sachgerechtere Entscheidungen treffen kann, weil sie näher an den konkreten Sachfragen und Bedürfnissen der Menschen ist. Zugleich bedeutet dieses Selbstverwaltungsmodell eine erhebliche Entlastung für den Staat.

Das wichtigste Gremium der Sozialen Selbstverwaltung ist das jeweilige Parlament der Sozialversicherungsträger (Vertreterversammlung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Verwaltungsrat bei den Ersatzkassen). Das Parlament übt die Unternehmensaufsicht aus, wählt den Vorstand und ist an allen wesentlichen Entscheidungen beteiligt. Wie in anderen Parlamenten auch gibt es Ausschüsse für bestimmte Arbeitsschwerpunkte (z. B. Haushaltsausschuss, Finanzausschuss, Personalausschuss).

Das Engagement der Sozialen Selbstverwaltung ist Teil der selbstverantwortlichen, demokratischen Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger an der Verwaltung des sozialen Rechtsstaats und Kernbestandteil des bundesdeutschen Sozialstaatsmodells. Das Modell der Sozialen Selbstverwaltung ist vom Gesetzgeber als ein alternativer Weg zwischen einem staatlich gelenkten und einem rein marktwirtschaftlichen Sozialversicherungssystem entworfen worden.