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„Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, sind in der Rentenversicherung versichert.“

07.04.2020

Christian Amsinck, Vorsitzender des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund, weist darauf hin, dass die Beiträge zur Rentenversicherung während der Kurzarbeit zusätzlich vom Arbeitgeber aufgestockt werden. Das ist gerade auch in unsicheren wirtschaftlichen Zeiten während der Corona-Krise sehr wichtig.

Aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage bieten Firmen ihren Beschäftigten verstärkt Kurzarbeit an. Diese wirkt sich nicht nur auf das ausgezahlte Gehalt, sondern auch auf die Höhe der späteren Rente aus.

Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, sind in der Rentenversicherung versichert. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden während der Kurzarbeit auf der Basis des tatsächlich gezahlten – reduzierten – Verdienstes des Beschäftigten gezahlt. Gezahlt werden die Beiträge gemeinsam vom Versicherten und dem Arbeitgeber. Die Beiträge werden zusätzlich vom Arbeitgeber aufgestockt. Zusätzlich vom Arbeitgeber gezahlt werden Beiträge auf der Basis von 80 Prozent des Verdienstes, das wegen Kurzarbeit ausgefallen ist. Die Aufstockung der Beiträge durch den Arbeitgeber ist gesetzlich vorgesehen und muss nicht extra vom Arbeitnehmer beantragt werden.

Die Auswirkungen von Kurzarbeit auf die Rente macht das folgende Beispiel deutlich: Ein Arbeitnehmer hat bisher einen monatlichen Verdienst in Höhe von 3.000 Euro brutto gehabt. Während der Kurzarbeit reduziert sich sein Verdienst auf 1.500 Euro brutto monatlich. Ein Jahr Kurzarbeit erhöht den späteren Rentenanspruch um aktuell rund 26,40 Euro monatlich. Ein Jahr Beschäftigung ohne Kurzarbeit ergäbe einen aktuellen Rentenanspruch von knapp 29,40 Euro monatlich. Der Unterschied beträgt also drei Euro im Monat.